FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2006
2 K 158/04
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 § 164 Abs. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 16 § 34 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 383

Personengesellschaft als Dritter i. S. von § 174 Abs. 5 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 158/04

DRsp Nr. 2006/22892

Personengesellschaft als "Dritter" i. S. von § 174 Abs. 5 AO

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4, 5 § 164 Abs. 2 § 173 Abs. 1 Nr. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 181 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 16 § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist im Veranlagungszeitraum 1990, ob die Änderung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 174 Abs. 4 und 5 Abgabenordnung (AO) zulässig ist.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, war an der Beigeladenen, einer offenen Handelsgesellschaft, zu 30 % beteiligt. Zum 31. Dezember 1990 schied sie aus der Beigeladenen aus. Dabei kam es zu Streitigkeiten über die Höhe des Abfindungsguthabens. Der hierüber seit dem 20. August 1992 bei dem Landgericht anhängige Rechtsstreit wurde durch einen am 23. April 1996 vor dem Oberlandesgericht geschlossenen Vergleich beendet. Darin wurde die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 04. August 1995 zurückgenommen. In diesem Urteil wurden der Klägerin weitere 4.669.928 DM als Abfindungsguthaben aufgrund ihres Ausscheidens aus der Beigeladenen zugesprochen.