I. Der Antragsteller ist Notar mit dem Amtssitz in L.. Er ist Mitglied der Antragsgegnerin.
Nachdem der Antragsteller der Antragsgegnerin mitgeteilt hatte, daß er beabsichtige, Beurkundungen in B. in Sachsen außerhalb des Amtsgerichtsbezirks L. vorzunehmen, forderte die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 6. Juli 1995, bei dem Antragsteller eingegangen am 11. Juli 1995 zur Auskunft darüber auf, ob er sie angekündigten Auswärtsbeurkundungen durchgeführt habe. Für die Beantwortung des Schreibens setzte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Frist bis zum 17. Juli 1995. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 1995, eingegangen am selben tage, hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt:
Seiner Ansicht nach verletzt ihn das Auskunftsverlangen in seine Rechten, weil er berechtigt sei, im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts D. Amtshandlungen vorzunehmen. Im Unterschied zur
Nachdem sich das Auskunftsersuchen durch die vom Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 1995 erteilte Auskunft erledigt hat, hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, daß der Bescheid der Notarkammer S. vom 6. Juli 1995 rechtswidrig war.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller unter anderem wie folgt begründet:
Der Gesetzgeber habe bewußt darauf verzichtet, in die Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) eine der Regelung der
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß § 25 VONot zulässig, es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
1. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag des Antragstellers ist zulässig, weil der Antragsteller ein berechtigtes Feststellungsinteresse daran hat zu klären, ob das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin rechtmäßig war.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller durch die erledigte Verwaltungsentscheidung möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und wenn das Verfahren dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung auch in zukünftigen Fällen stellen wird (Beschluß vom 9. Januar 1995 -
b) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin vom 6. Juli 1995 ist eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 1 VONot, weil es eine Einzelfallregelung der Auskunftsverpflichtung des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Notar mit unmittelbarer Verpflichtungswirkung für ihn enthält. Die Antragsgegnerin hat mit diesem Ersuchen die allgemeine Verpflichtung des Notars zur Auskunftserteilung gemäß den § 29 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 VONot hinsichtlich der vom Antragsteller beabsichtigten Beurkundungen in B. konkretisiert. Die Frage, ob ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin mit dem ziel, etwaige nach ihrer Ansicht rechtswidrige Auswärtsbeurkundungen des Antragstellers zu ermitteln rechtmäßig ist, wird sich auch in Zukunft stellen, weil der Antragsteller erklärt hat, daß er auch in Zukunft beabsichtige, Auswärtsbeurkundungen durchzuführen.
2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragsgegnerin zu Recht die Auskunft verlangt hat.
a) Die Frage, ob der Antragsteller möglicherweise unter bestimmten Umständen berechtigt sein kann, eine Auskunft über beabsichtigte Auswärtsbeurkundungen auch dann zu verlangen, wenn derartige Beurkundungen rechtmäßig sein sollten, bedurfte keiner Entscheidung. Da die Antragsgegnerin ihr Interesse an der Auskunft damit begründet hat, daß die Auswärtsbeurkundungen rechtswidrig seien, ist das Ersuchen jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die beabsichtigten Auswärtsbeurkundungen gegen geltendes Berufsrecht verstoßen. Nach § 29 Abs. 1 VONot gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Antragsgegnerin, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeiten zu unterstützen und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare zu sorgen. Zur Durchsetzung dieser Befugnisse ist sie nach § 37 Abs. 2 VONot berechtigt, von dem Notar die erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Erklärt ein Notar, daß er eine Amtshandlung beabsichtigt, die gegen geltendes Berufsrecht verstößt, ist die Antragsgegnerin aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben berechtigt, Auskunft über die beabsichtigten rechtswidrigen Amtshandlungen zu verlangen, um Maßnahmen der Dienstaufsicht vorbereiten zu können.
b) Die Antragsgegnerin war berechtigt, die Auskunft zu verlangen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigten und später auch durchgeführten Auswärtsbeurkundungen gegen das für ihn geltende Berufsrecht verstoßen.
Nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) ist ein Notar darauf beschränkt, seine Beurkundungstätigkeit in dem von der Landesjustizverwaltung festgelegten engeren Amtsbereich vorzunehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die
(1.) Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zur
Mit seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Erwägung des Gesetzgebers für die Regelung des §
(2.) Eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Amtsbereichen ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang der Vorschriften in der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot), die mit den Regelungen vergleichbar sind, auf die das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zur
(3.) Die Entstehungsgeschichte des §