BAG - Urteil vom 18.11.2003
9 AZR 95/03
Normen:
ZPO §§ 66 67 71 74 ; BUrlG § 13 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ; InsO §§ 38 53 108 105 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 276
BAGE 108, 357
BAGReport 2004, 234
BB 2004, 1748
DB 2004, 1267
NZA 2004, 651
NZI 2005, 118
ZIP 2004, 1013
ZInsO 2004, 1325
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 481/02
ArbG Braunschweig, vom 05.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 614/01

Prozessrecht; Urlaubsrecht; Insolvenzrecht; Recht des Betriebsübergangs - Rechtsmitteleinlegung durch Streitverkündeten; Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen nach Ablauf des Urlaubsjahres; Urlaubsansprüche nach Betriebsübergang im Insolvenzverfahren

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 95/03

DRsp Nr. 2004/7140

Prozessrecht; Urlaubsrecht; Insolvenzrecht; Recht des Betriebsübergangs - Rechtsmitteleinlegung durch Streitverkündeten; Aufrechterhaltung von Urlaubsansprüchen nach Ablauf des Urlaubsjahres; Urlaubsansprüche nach Betriebsübergang im Insolvenzverfahren

»1. Geht ein Betrieb in der Insolvenz über, hat der Betriebserwerber für die Erfüllung bestehender Urlaubsansprüche einzutreten. 2. Das gilt auch für übertragene Urlaubsansprüche und für Ansprüche auf Ersatz für verfallenen Urlaub. 3. Die vertragliche Festlegung von Ausschlussfristen zur Geltendmachung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist mit § 13 Abs. 1 BUrlG unvereinbar.«

Orientierungssätze: 1. Ein Nebenintervenient kann selbständig Revision einlegen, sofern die Hauptpartei der Rechtsmitteleinlegung nicht widerspricht. 2. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass ohne Vorliegen gesetzlicher Übertragungsgründe zum Urlaub des folgenden Kalenderjahres der Höhe nach die nicht im Vorjahr gewährten Urlaubstage hinzutreten. 3. Der Urlaubsanspruch geht auch bei einem Betriebsübergang, der nach Eröffnung der Insolvenz stattfindet, auf den Betriebserwerber über. Eine Einschränkung der Haftung findet insoweit nicht statt.