Stand: 13.04.2022
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Zu § 6

R 6 KStR2004 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

R 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Allgemeines (1)1§ 6 KStG regelt die teilweise Steuerpflicht überdotierter Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen. 2Steuerpflichtig ist der Teil des Einkommens, der auf das den zulässigen Betrag übersteigende Vermögen entfällt. Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen