R 8.6 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 8

R 8.6 KStR2004 Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, Rückgängigmachung

R 8.6 Wert der verdeckten Gewinnausschüttungen, Beweislast, Rückgängigmachung

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Löst eine vGA Umsatzsteuer oder nicht abziehbare Vorsteuer aus, ist diese bei der Gewinnermittlung nicht zusätzlich nach § 10 Nr. 2 KStG hinzuzurechnen.