R B 151.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.1 ErbStR2019 Durchführung eines Feststellungsverfahrens

R B 151.1 Durchführung eines Feststellungsverfahrens

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Abweichend von dem Grundsatz, dass die Besteuerungsgrundlagen einen unselbstständigen Teil des Steuerbescheids bilden (§ 157 Absatz 2 AO), sehen die §§ 151 ff. BewG in bestimmten Fällen eine Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vor. 2Die gesonderte Feststellung ist zugleich einheitlich vorzunehmen, wenn § 154 Absatz 1 Satz 2 BewG dies besonders vorschreibt. (2) 1Nach § 151 Absatz 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen 1. Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG, 2. der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG), 3. der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG), 4. der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Absatz 1 a BewG), 5. der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Absatz 2 BewG sowie Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt (im mehrstufigen Feststellungsverfahren).