R B 151.6 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
C. Gesonderte Feststellungen
Zu § 151 BewG

R B 151.6 ErbStR2019 Gesonderte Feststellung des Werts von Genossenschaften

R B 151.6 Gesonderte Feststellung des Werts von Genossenschaften

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Bei zum Betriebsvermögen gehörenden Genossenschaftsanteilen gilt grundsätzlich das Folgende: 2Diese sind im Rahmen der Ermittlung des Substanzwerts als Kapitalforderungen nach § 12 BewG mit dem Nennwert zu bewerten. 3Im vereinfachten Ertragswertverfahren sind die Erträge im Jahresertrag nach § 200 Absatz 1 BewG zu erfassen. 4Genossenschaftsanteile stellen keine Beteiligungen im Sinne des § 200 Absatz 3 BewG dar. 5Sie zählen als Forderungen zu den Finanzmitteln im Sinne des § 13 b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG. 6Das für die Genossenschaft zuständige Finanzamt hat keine Feststellungen durchzuführen.