R B 160.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 160 BewG

R B 160.1 ErbStR2019 Wirtschaftsteil

R B 160.1 Wirtschaftsteil

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) Der Wirtschaftsteil umfasst die in § 160 Absatz 2 BewG aufgeführten Nutzungen, Nebenbetriebe einschließlich der dazugehörigen Wirtschaftsgebäude, Betriebsmittel und immateriellen Wirtschaftsgüter sowie die Wirtschaftsgüter Abbauland, Geringstland und Unland. (2) 1Die Gesamtfläche des Wirtschaftsteils gliedert sich in 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen, 2. die forstwirtschaftlich genutzten Flächen, 3. die weinbaulich genutzten Flächen, 4. die gärtnerisch genutzten Flächen, 5. die sonstigen Flächen (z. B. Geringstland, Unland, Abbauland, fischereiwirtschaftlich genutzte Wasserflächen), 6. die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen, soweit sie nicht zu den Betriebswohnungen oder zum Wohnteil gehören. 2Zu den jeweiligen Flächen gehören auch Wege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen. (3)