R B 160.10 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
D. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zu § 160 BewG

R B 160.10 ErbStR2019 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

R B 160.10 Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Binnenfischerei ist die Ausübung der Fischerei in Binnengewässern auf Grund von Fischereiberechtigungen. 2Zur Binnenfischerei gehören 1. die Fischerei in stehenden Gewässern, 2. die Fischerei in fließenden Gewässern einschließlich der Kanäle. (2) Für die Bewertung ist es unerheblich, ob die Fischereiberechtigung 1. dem Inhaber des Fischereibetriebs als Ausfluss seines Grundeigentums zusteht oder 2. als selbstständiges besonderes Recht ausgeübt wird oder 3. auf einer sonstigen Nutzungsüberlassung, z. B. Verleihung, beruht. (3)