R B 9.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
III. Bewertungsgesetz
A. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 9 BewG

R B 9.5 ErbStR2019 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

R B 9.5 Übrige körperliche Vermögensgegenstände

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.