R E 10.7 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 10 ErbStG

R E 10.7 ErbStR2019 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 ErbStG

R E 10.7 Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Absatz 5 ErbStG

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Die Übernahme einer Bürgschaft führt für sich allein nicht zum Ansatz einer Verbindlichkeit, da es an einer wirtschaftlichen Belastung fehlt. 2Es ist insoweit auch keine Forderung des Bürgen gegenüber dem Begünstigten der Bürgschaft anzusetzen.