R E 13.11 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R E 13.11 ErbStR2019 Verzicht auf Steuerbefreiung

R E 13.11 Verzicht auf Steuerbefreiung

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Der Erwerber von nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG steuerfreien oder teilweise steuerfreien Gegenständen kann zur Vermeidung von Besteuerungsnachteilen auf Grund des beschränkten Schuldenabzugs gemäß § 10 Absatz 6 ErbStG auf die Steuerbefreiung verzichten (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG). 2Werden im Rahmen eines einheitlichen Erwerbs mehrere befreite Gegenstände erworben und besteht nur bei einem oder einigen ein Schuldenüberhang, kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung auch gegenstandsbezogen erklärt werden.