(1) 1Beim Erwerb von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG von Todes wegen ist die darauf entfallende festgesetzte Steuer auf Antrag des Erwerbers bis zu sieben Jahre zu stunden. 2Wird die Steuerfestsetzung geändert und erhöht sich hierdurch die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer, beginnt hinsichtlich des Änderungsbetrags ein neuer Siebenjahreszeitraum. 3Die Stundung kommt insbesondere in Betracht 1. in den Fällen der Regelverschonung für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des Verschonungsabschlags (§ 13 a Absatz 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13 a Absatz 2 ErbStG); 2. in den Fällen des § 13 c ErbStG für die Steuer auf begünstigtes Vermögen nach Abzug des abgeschmolzenen Verschonungsabschlags; 3. in den Fällen des § 28 a ErbStG für die nicht erlassene Steuer auf begünstigtes Vermögen; 4. in den Fällen, in denen weder eine Verschonung nach § 13 c noch nach § 28 a ErbStG beantragt wurde. 4Die auf das nicht begünstigte Vermögen entfallende Steuer kann nicht nach § 28 Absatz 1 ErbStG gestundet werden. (2) 1Die gestundete Steuer ist in gleichen Jahresbeträgen zu entrichten. 2Die erste Jahresrate ist zinslos zu stunden. 3Die weiteren Jahresraten sind zinspflichtig (§§ 234, 238 AO). (3)
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