BAG - Urteil vom 10.12.2002
3 AZR 1/02
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 17 Abs. 1 ; BGB § 613a ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 24/01 2 Sa 29/01
ArbG Bremen, vom 05.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6339/98

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Berechnung einer Versorgungsanwartschaft; Auslegung einer Versorgungsordnung und einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur Anerkennung von Vordienstzeiten

BAG, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 1/02

DRsp Nr. 2003/3749

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Berechnung einer Versorgungsanwartschaft; Auslegung einer Versorgungsordnung und einer einzelvertraglichen Vereinbarung zur Anerkennung von Vordienstzeiten

Orientierungssätze: Der Senat hatte die Auslegung der folgenden einzelvertraglichen Vereinbarung zu überprüfen: "Eintrittsdatum in die Firma ist der 01.03.1968. Für die Höhe aller Firmenleistungen, die von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängen, gilt dieses Eintrittsdatum." Er hat das Auslegungsergebnis des Landesarbeitsgerichts nicht beanstandet, wonach hiermit nicht versprochen war, den betreffenden Arbeitnehmer insgesamt so zu behandeln, als sei er seit dem 1. März 1968 Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Die Klausel in einer Versorgungsordnung zur Besitzstandswahrung für "Personen, die am 31.12.1982 Begünstigte der Versorgungskasse waren", war deshalb für den erst 1983 auf Grund einer Verschmelzung in das Unternehmen der Beklagten gelangten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 6 § 17 Abs. 1 ; BGB § 613a ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Versorgungsleistungen.