BFH - Urteil vom 09.11.2017
IV R 19/14
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3, § 6b Abs. 2 und Abs. 10 Satz 4, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2; GmbHG §§ 58a ff.;
Fundstellen:
BB 2019, 1133
BFHE 260, 121
BStBl II 2018, 575
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 315/10

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft bei Personengleichheit eines GesellschaftersErmittlung des gem. § 6b EStG übertragbaren GewinnsÜbertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts

BFH, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen IV R 19/14

DRsp Nr. 2018/1961

Rechtsfolgen der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft an eine andere Personengesellschaft bei Personengleichheit eines Gesellschafters Ermittlung des gem. § 6b EStG übertragbaren Gewinns Übertragung des Gewinns auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts

1. Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens an eine andere Personengesellschaft, an der einer ihrer Gesellschafter ebenfalls als Mitunternehmer beteiligt ist, kann der auf den Doppelgesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn unter den Voraussetzungen des § 6b EStG im Umfang des Anteils des Doppelgesellschafters am Gesamthandsvermögen der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des nämlichen Wirtschaftsguts übertragen werden. 2. Der nach § 6b EStG übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten, auch die Regelungen zur Wertaufholung.