I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer BGB -Gesellschaft. Durch Erbvertrag erhielten die Klägerin zu 1 und ihre Schwester im Jahre 1953 als nicht befreite Vorerben verschiedene landwirtschaftliche Parzellen. Als Nacherben waren die Abkömmlinge jedes Vorerben eingesetzt. Nachdem die Erbengemeinschaft im Jahre 1968 durch Realteilung aufgelöst worden war und die Klägerin zu 1 die in A belegenen Grundstücke zu Eigentum erhalten hatte, wurden diese von der BGB -Gesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bilanziert.
Mit Schreiben vom 14. Juli 1982 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) seine Überlegungen zu einer Übertragung der Grundstücke auf die Nacherben unter Nießbrauchsvorbehalt vor und bat um Stellungnahme. Dazu führte er u. a. wörtlich aus:
Ich habe nunmehr unserer Mandantin vorgeschlagen, bereits jetzt die zur Debatte stehenden Ländereien an die Kinder zu übertragen und sich selbst weiterhin ... den lebenslänglichen Nießbrauch vorzubehalten. Durch den Vorbehalt des Nießbrauchs ist der Entnahmewert
In dem Schreiben folgt eine Berechnung des Teilwerts der Grundstücke, der, gemindert um den Wert des Nießbrauchs, die nach § 55 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten Anschaffungskosten unterschritt. Es heißt dann weiter:
überprüfen und mir ihre Ansicht über den Entnahmewert mitteilen
Das FA antwortete mit Schreiben vom 21. Juli 1982 u. a. wie folgt:
mit der landwirtschaftlichen Betriebsprüfungsstelle mit, daß es sich bei den ... Parzellen um notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs handelt. Eine Entnahme des notwendigen Betriebsvermögens im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Übertragung auf die Kinder Ihrer Mandantin ist, wie von Ihnen zutreffend dargelegt, mit dem Teilwert zu bewerten (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Ihren Ausführungen zur Teilwertminderung bedingt durch eine im Grundbuch eingetragene Nießbrauchsbelastung stimme ich grundsätzlich zu. Allerdings vermag ich zu den von Ihnen ermittelten Entnahmewerten, die durchaus realistisch erscheinen könnten, derzeit keine verbindliche Stellungnahme abzugeben, da der Teilwert erst im Zeitpunkt der tatsächlichen erfolgten Entnahme nach den Gesamtverhältnissen ermittelt werden kann.
Im übrigen weise ich darauf hin, daß die von Ihnen erbetene Auskunft bzw. Stellungnahme den Rahmen einer normalen Behördenauskunft überschreitet und unter Beachtung des § 204 AO nicht erteilt
Im April 1983 übertrug die Klägerin zu 1 die entsprechenden Parzellen auf ihre Kinder, die ihren Eltern, den Klägern zu 1 und 2, als Gesamtberechtigten den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Grundbesitz einräumten.
Im Anschluß an eine bei der BGB -Gesellschaft durchgeführte Betriebsprüfung vertrat das FA mit dem Hinweis auf da Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 1974
Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Anfechtungsklage. Das Finanzgericht (FG) erhob durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes. Der vom Gutachter ermittelte Verkehrswert wurde erst auf Grund eines Erörterungstermins herabgesetzt, weil sich herausstellte, daß er nur zu einem Teil auf die streitigen Parzellen entfiel. Es ergingen geänderte Feststellungsbescheide und die Klage wurde abgewiesen.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung der Gewinnfeststellungsbescheide 1982 und 1983 auf den Ansatz eines Entnahmegewinns zu verzichten.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Das FG ist zu Recht von einer Entnahme zum vollen Teilwert (§ 4 Abs. 1, § 6 ABs. 1 Nr. 4 EStG) ausgegangen. Die Schenkung ist ein privater Vorgang, der nur im außerbetrieblichen Bereich vollzogen werden kann (BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170/78 , BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735, m. w. N.). Der Vorbehalt des Nießbrauchs hat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zur Folge, daß nur ein (wertmäßiger) Teil des Grundbesitzes aus dem Betriebsvermögen entnommen worden wäre (seit dem Senatsurteil in BFHE 112, 257, BStBl II 1974,
2. Das FA war auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, die Entnahme mit dem vollen Teilwert anzusetzen. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH anerkannt, daß die Finanzbehörde auch außerhalb einer Außenprüfung (PP 204 bis 207 der Abgabenordnung -
Das FG hat das Schreiben des FA vom 21. Juli 1982 in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unverbindliche Auskunft beurteilt; es hat auch in dem dieser Auskunft vorangegangenen Schreiben der Kläger kein Begehren gesehen, das auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gerichtet gewesen wäre. Der erkennende Senat kann diese Würdigung durch die Vorinstanz nur daraufhin überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 118 Anm. 17, m. w. N.).
Die Vorentscheidung bietet insoweit keinen Anlaß zu Beanstandung. Der Bevollmächtigte der Kläger hat das FA mit Schreiben vom 14. Juli 1982 gebeten, seine Gedankengänge zu überprüfen und ihm seine Ansicht über den Entnahmewert mitzuteilen. Das FG hat hierin zutreffend nur eine Bitte der Kläger um eine unverbindliche Auskunft gesehen, die aus der Sicht des FA nicht Veranlassung geben konnte, eine verbindliche Zusage zu erteilen. Eine solche Zusage hat das FA auch nicht erteilt. Das FG hat das Schreiben des FA vom 21. Juli 1982 vor allem deshalb nicht als Zusage gewertet, weil es mit einem Vorbehalt endet, der - wenn auch unvollkommen formuliert - selbst nach Auffassung der Kläger die Verbindlichkeit der Auskunft ausschließen soll. Entgegen der Auffassung der Kläger bezieht sich dieser Schlußsatz auch nicht allein auf den vorangehenden Absatz, sondern erkennbar auf die gesamte Stellungnahme. Denn während die ersten beiden Absätze der Antwort des FA die materiell-rechtliche Würdigung der Grundstücksübertragung zum Gegenstand haben, befaßt sich der letzte Absatz dieses Schreibens mit der verfahrensrechtlichen Bedeutung der gesamten Stellungnahme als unverbindlicher Auskunft.
3. Auch die übrigen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.
a) Die Kläger selbst sind von einer Entnahme der Parzellen ausgegangen. Das FG hatte danach keine Veranlassung, zu prüfen, ob die Klägerin zu 1 wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke geblieben ist. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt der Eigentümer, der sein Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt unentgeltlich überträgt, nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks (z. B. BFH-Urteile vom 8. Dezember 1983
b) In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger geltend gemacht, das Nießbrauchsrecht sei nach Treu und Glauben zu aktivieren und abzuschreiben. Zwar habe der Große Senat des BFH die Abschreibungsfähigkeit eingelegter Nutzungsrechte abgelehnt (Beschluß vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348); sie, die Kläger, hätten aufgrund vorangegangener Rechtsprechung des BFH jedoch darauf vertraut, daß das Nießbrauchsrecht abgeschrieben werden könne. Der erkennende Senat vermag den Klägern auch darin nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Vertrauen in den Bestand einer Rechtsprechung weitergehende Rechtsfolgen als den Erlaß von Übergangsregelungen auslösen kann, denn eine solche Rechtsprechung hat zu dem Zeitpunkt der Entnahme der Grundstücke nicht bestanden. Der erkennende Senat hat die Abschreibung eines bei einer Grundstücksschenkung vorbehaltenen Nießbrauchsrechts schon in seiner Entscheidung in BFHE 112, 257, BStBl II 1974,