BFH - Urteil vom 13.07.1999
VIII R 29/97
Normen:
AO § 41 ; BGB § 181 § 812 § 951 § 1629 § 1729 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1452
BB 2000, 1869
BFH/NV 2000, 1154
BFH/NV 2000, 176
BFHE 191, 250
BStBl II 2000, 386
DB 2000, 1445
DStZ 2000, 133
NJW-RR 2000, 1195
ZEV 2000, 290
ZEV 2000, 78
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

BFH, Urteil vom 13.07.1999 - Aktenzeichen VIII R 29/97

DRsp Nr. 2000/745

Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

»1. Ein zunächst formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen ist ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich anzuerkennen, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles ein ernsthafter Bindungswillen der Angehörigen zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn den Angehörigen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht anzulasten ist, daß sie die Formvorschriften zunächst nicht beachtet haben, und wenn sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen.2. Ist in einem tatsächlich durchgeführten Pachtvertrag zwischen einer Personengesellschaft und nahen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter ein angemessener monatlicher Pachtzins vereinbart, kann die Gesellschaft als Pächterin die monatlichen Pachtzahlungen selbst dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn außerdem ein Verzicht auf Wertausgleich gemäß §§ 812, 951 BGB für die von der Gesellschaft errichteten Bauten vereinbart ist und dieser Verzicht als privat veranlaßt zu werten sein sollte.«

Normenkette:

AO § 41 ; BGB § 181 § 812 § 951 § 1629 § 1729 ;

Gründe: