BFH vom 25.08.1972
III R 33/71
Fundstellen:
BFHE 107, 303
BStBl II 1973, 46

BFH - 25.08.1972 (III R 33/71) - DRsp Nr. 1997/11284

BFH, vom 25.08.1972 - Aktenzeichen III R 33/71

DRsp Nr. 1997/11284

»Ist bei einer Familiengesellschaft ein nicht unerheblicher Teil der Aktien zum Börsenhandel zugelassen, so werden auch die nichtnotierten Aktien mit dem Börsenkurs bewertet. Ein Abschlag wird bei den nichtbörsenfähigen Aktien nicht gemacht, wenn diese laut Vereinbarungen ebenfalls stets intern zum jeweiligen Börsenkurs verkauft werden.«

I. Der Rechtsstreit betrifft die von der Klägerin (Anteilseigner) begehrte Feststellung des gemeinen Wertes zum 31. Dezember 1959 gemäß § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung (im folgenden: BewG) für etwa 2/3 der Aktien der A-AG, die im Gegensatz zum anderen Drittel der Aktien zum amtlichen Handel an der Börse nicht zugelassen waren. Die Kläger als die Anteilseigner der nichtbörsenfähigen Aktien sind mit dem verstorbenen Gründer des Unternehmens verwandt oder verschwägert. Die A-AG hatte am streitigen Stichtag ein Grundkapital von 2.900.000 DM; jedoch waren nur Aktien im Werte von 967.000 DM zum amtlichen Handel an der Börse zugelassen. Der Steuerkurswert dieser Aktien am 31. Dezember 1959 betrug 580 v.H.. Von den nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien im Nominalwert von 1.933.000 DM befanden sich am Stichtag 1.713.000 DM im Besitz der Beteiligten oder ihrer Rechtsvorgänger. Hinsichtlich der Verteilung wird auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) verwiesen.