I. Der Rechtsstreit betrifft die von der Klägerin (Anteilseigner) begehrte Feststellung des gemeinen Wertes zum 31. Dezember 1959 gemäß § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung (im folgenden: BewG) für etwa 2/3 der Aktien der A-AG, die im Gegensatz zum anderen Drittel der Aktien zum amtlichen Handel an der Börse nicht zugelassen waren. Die Kläger als die Anteilseigner der nichtbörsenfähigen Aktien sind mit dem verstorbenen Gründer des Unternehmens verwandt oder verschwägert. Die A-AG hatte am streitigen Stichtag ein Grundkapital von 2.900.000 DM; jedoch waren nur Aktien im Werte von 967.000 DM zum amtlichen Handel an der Börse zugelassen. Der Steuerkurswert dieser Aktien am 31. Dezember 1959 betrug 580 v.H.. Von den nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien im Nominalwert von 1.933.000 DM befanden sich am Stichtag 1.713.000 DM im Besitz der Beteiligten oder ihrer Rechtsvorgänger. Hinsichtlich der Verteilung wird auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) verwiesen.
Desgleichen ist dort anschließend auf die Beschlüsse der Hauptversammlung der A-AG und der B-AG aber die verschmelzende Umwandlung der A-AG gemäß §
Bis zum Jahre 1959 wurden auch die nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien vom Beklagten (Finanzamt - FA -) statt im Wege einer besonderen einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem Steuerkurswert der zum Börsenhandel zugelassenen A-Aktien bewertet. Erstmals für den Stichtag 31. Dezember 1959 stellten die Anteilseigner den Antrag auf Feststellung des gemeinen Wertes dieser im Familienbesitz befindlichen Aktien gemäß § 13 Abs. 2 BewG abweichend vom Börsenkurs mit 307 v.H. je 100 DM Nennkapital. In den dem FA verspätet eingereichten Vermögenserklärungen hatten die Kläger die Aktien noch mit dem Steuerkurswert von 580 v.H. angesetzt. Das FA wies den Antrag wegen verspäteter Antragstellung lediglich unter Ausführungen zu §
In der Revision der Kläger, in der Anschlußrevision des FA und in der Stellungnahme der Beteiligten wird dieser Punkt nicht mehr erwähnt, sondern nur die materielle Entscheidung jeweils angegriffen.
Zur Sachentscheidung hatten die Kläger auf ihr Vorbringen in dem ebenfalls rechtshängigen Verfahren wegen der Bewertung der nicht börsenfähigen Anteile auf den 31. Dezember 1962 Bezug genommen. Nach diesem Vorbringen seien die durch Familienverträge gebundenen, nichtbörsenfähigen Aktien funktionell anders zu bewerten als die börsenfähigen Aktien. Mangels freiwilliger Verwertung sei ihr innerer Wert wie bei GmbH-Anteilen nach dem Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76ff.
Das FA beantragte Ablehnung der Feststellung des gemeinen Wertes, da der Kurswert der börsenfähigen Aktien maßgeblich sei, hilfsweise den Kurswert als den gemeinen Wert der nichtbörsenfähigen Aktien festzustellen. Das FG gab der Klage zum Teil statt. Es führte aus, daß die in Frage stehenden Aktien am Stichtage nicht zum Börsenhandel zugelassen gewesen und daher nach § 13 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien. Der gemeine Wert sei jedoch nicht nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76ff.
Aus dem Ansteigen des Börsenkurswertes in den nächsten Monaten nach dem Stichtage um mehr als 100 v.H. sei zu folgern, daß der Kurswert am Stichtage als nicht übermäßig hoch eine hinreichende Schätzungsgrundlage darstelle. Von dem Kurswert auf den 31. Dezember 1959 sei jedoch im Hinblick auf die Differenz zum gemeinen Wert nach dem Stuttgarter Verfahren und die fehlende Börsenfähigkeit ein Abschlag von 10 v.H. zu machen. Bei der Anteilsbewertung seien auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gewisse Vergröberungen in Kauf zu nehmen; der 10 %ige Abschlag entspreche dem von den Länderfinanzministern zugebilligten Abschlag bei jungen, dividendenberechtigten, aber nichtbörsenfähigen Aktien. Soweit die Kläger wegen der Familienbindung überhaupt eine vergleichbare Aktiengattung verneinten, werde dieser Wertverlust durch die Beherrschung des Unternehmens aufgewogen. Die ursprüngliche Bindung aus dem Jahre 1928 sei von den Beteiligten durch neue Bindungen ergänzt worden, habe also offensichtlich dem Vorteil der Beteiligten gedient (siehe BFH-Entscheidung
Das FG stellte unter Aufhebung des angefochtenen Ablehnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung den gemeinen Wert der zum Börsenhandel nicht zugelassenen Aktien der A-AG, soweit sie sich im Besitze der Beteiligten bzw. ihrer Rechtsvorgänger befunden haben, auf den 31. Dezember 1959 auf 522 DM je 100 DM Nennkapital fest.
Gegen das Urteil legten die Kläger Revision, das FA Anschlußrevision ein. Die Kläger beantragen, ihre nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien mit dem gemeinen Wert nach Abschn. 77ff.
Streitig sei, wie der gemeine Wert der oben genannten Aktien festzustellen sei, die das FA einfach mit dem Steuerkurswert der zum Börsenhandel zugelassenen A-Aktien, das FG zwar mit dem gemeinen Wert, aber abgeleitet vom Steuerkurswert angesetzt habe. Auch wenn das FA aus besonderen Gründen dem Stuttgarter Verfahren nicht folge, sei der Wert nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Gesamtvermögen und Ertragsaussichten herzuleiten. Keinesfalls dürfe auf den Kurswert der börsenzugelassenen Aktien zurückgegriffen werden, die "funktionell und markttechnisch ein aliud" darstellten. Der Kurswert sei kein abgeleiteter Wert im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG. Die ansteigende Börsenentwicklung bis 15. Mai und 30. Juni 1960 sei von kapitalmarkttechnischen und konjunkturabhängigen Faktoren beeinflußt worden und liege zudem nach dem Bewertungsstichtag. Die nichtzugelassenen Aktien stellten weder formell noch materiell Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert hätten, dar. Damit sei zugleich die Anschlußrevision widerlegt. Die Grundsätze des Urteils des Reichsfinanzhofs (RFH)
Das FA beantragt, unter Zurückweisung der Revision den Steuerkurswert auf den 31. Dezember 1959 mit 580 DM je 100 DM Nennkapital nach § 13 Abs. 1 BewG als maßgeblichen Wert anzusetzen, hilfsweise nach § 13 Abs. 2 BewG den gemeinen Wert der nicht börsenfähigen Aktien in Übereinstimmung mit dem Steuerkurswert von 580 v.H. ie 100 DM Nennkapital festzustellen. Es führt aus, das FG habe trotz zutreffender Ablehnung der Abschn. 77ff.
Gegenstand des Rechtsstreits sei in erster Linie nicht die anzuwendende Bewertungsmethode für den gemeinen Wert nach § 13 Abs. 2 BewG, sondern die Frage, ob die familiengebundenen Aktien mit dem Steuerkurswert nach § 13 Abs. 1 BewG anzusetzen seien. Im Streitfall liege ein Steuerkurswert vor; 33,35 v.H. aller Aktien würden an der Börse gehandelt, so daß nach der Rechtsprechung (RFH-Entscheidung
II. 1. Die Revision der Kläger ist unbegründet.
2. Die Anschlußrevision des FA ist begründet.
1 a. Die in der Vorinstanz umstrittene Versäumung der Antragsfrist des §
b. Nach § 13 Abs. 1 BewG sind Wertpapiere, die an einer deutschen Börse am Stichtage, hier 31. Dezember 1959, zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit dem Steuerkurswert, Aktien, die nicht unter Abs. 1 fallen, mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 13 Abs. 2 BewG). Die Feststellung des FG unter Heranziehung der Veröffentlichung des Vorstandes der A-AG über die Kapitalerhöhung vom Juli 1962 mit Unterscheidung zwischen dem zum Börsenhandel zugelassenen Aktienkapital von 967.000 DM und dem nicht zugelassenen Kapital von 1.933.000 DM ist trotz der an sich nicht notwendigen Erörterungen zum BZuWG eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 118 FGO darüber, daß in der hier streitigen Größenordnung am Stichtag zwischen börsenfähigen und nicht zur Börse zugelassenen Aktien der A-AG zu unterscheiden war. Mit Erwägungen über die Richtigkeit der Zulassungsentscheidung der zuständigen Börse kann die allein maßgebliche Tatsache nicht in Frage gestellt werden, inwieweit die A-Aktien zur Börse zugelassen wurden oder nicht. Infolgedessen kommt es auf die Erwägungen über die Richtigkeit dieser Entscheidung der Börse seitens des FG und des FA nicht entscheidend an, da die zuständige Börse unter ausdrücklicher Berichtigung einer früheren Auskunft erklärt, daß vor und nach der RM/DM-Umstellung lediglich ein Teil von 980.000 DM zum Börsenhandel und zur amtlichen Notierung zugelassen und an der Börse lieferbar gewesen seien. An diese Tatbestandsfeststellung der Organe der Börse sind die Beteiligten gebunden. Die rechtlichen Erwägungen, aus denen seinerzeit die Börse im Rahmen ihrer Zuständigkeit die A-Aktien nur zum Teil zum Börsenhandel zuließ, unterliegen nicht der Prüfung und Aufhebung durch die Finanzverwaltung. Infolge Fehlens der Zulassung am Stichtage an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel ist für die im Streitfall zu bewertenden Aktien die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG notwendige Voraussetzung für den Ansatz des amtlich notierten Kurses nicht gegeben. Die Bewertung dieser Aktien hat somit nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert zu erfolgen.
Aktienanteile an einer AG, die nicht unter § 13 Abs. 1 BewG fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dieser Ermittlung dient beim Fehlen von Verkaufspreisen in erster Linie das in Abschn. 76ff.
Der erkennende Senat stimmt der Schlußfolgerung des RFH zu, daß es widerspruchsvoll und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, gegenüber dem Bestand der an der Börse zugelassenen Aktien des Familienunternehmens die nichtbörsenfähigen Aktien anders zu bewerten nach dem inneren Wert. Die Heranziehung des Börsenkurses der eigenen notierten Aktien läßt sich auch aus dem für die Bewertung nichtnotierter Anteile geltenden Grundsatz herleiten, daß in erster Linie der Verkaufspreis maßgeblich ist, indem man den Börsenkurs mittelbar auch als pauschalen Verkaufspreis der nichtnotierten Aktien ansieht.
Bei der Heranziehung der Börsenkurse desselben Unternehmens handelt es sich nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG um eine Schätzung, die nach den hier vorangegangenen Ausführungen an Hand der Börsenkurse der eigenen notierten Aktien zu einem wirklichkeitsnäheren gemeinen Wert führt und des weiteren, daß die Schätzungsmethode der Verwaltungsvorschriften über die Bewertung nichtnotierter Anteile nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte nicht bindet (siehe BFH-Entscheidung
Somit ist das Revisionsbegehren der Kläger auf Bewertung ihrer nicht zum Börsenhandel zugelassenen Aktien nach den Abschn. 77ff.
2. Die Anschlußrevision des FA ist nach den Ausführungen zu 1b insoweit in ihrer Begründung unzutreffend, als das FA in erster Linie die unmittelbare Anwendung des § 13 Abs. 1 BewG auf die nichtbörsenfähigen Aktien begehrt. Es erfolgt vielmehr Feststellung des gemeinen Wertes dieser Anteile nach § 13 Abs. 2 BewG in Anlehnung an den Steuerkurswert der börsenfähigen Aktien. Aus diesem Grunde gehen die Ausführungen des FA ins Leere, bei Bewertung der Aktien nach dem Kurswert gemäß § 13 Abs. 1 BewG sei dem Grunde nach kein Abschlag wegen Verfügungsbeschränkung oder Wertminderung irgendwelcher Art zulässig. Trotzdem ist das Revisionsbegehren des FA, keinen Abschlag zu gewähren, berechtigt. Die Kläger haben den seinerzeit hilfsweise geforderten Abschlag von 20 bis 25 v.H. des Börsenkurses weder damals noch später im einzelnen begründet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist ein Abschlag nicht gerechtfertigt, da die nichtnotierten Aktien nach den tatsächlichen Feststellungen und nach den verschiedenen, zu den Akten eingereichten Unterlagen zum vollen Kurswert verkauft wurden, wenn auch nur innerhalb eines beschränkten Käuferkreises. Es ist daher für einen Pauschalabschlag von 10 v.H. kein Raum. Aus der Herabsetzung der Steuerkurswerte für junge Aktien gemäß dem früheren §
Das gleiche gilt von dem im FG-Urteil herangezogenen Ergebnis der Länder-Referentenbesprechung vom Oktober 1963 (vgl. Der Betrieb 1963 S. 1551); dazu kommt, daß dort ein Abschlag von höchstens 15 Punkten in Frage kam, während im Streitfall der vom FG gewährte Abschlag eine bedeutend höhere Punktzahl gewähren würde.