FG Münster - Urteil vom 24.10.2001
8 K 2442/99 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 5 Abs. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 4 ; UmwG § 202 Abs. 1 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 345

Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übergang eines Grundstücks zwischen in gerader Linie verwandten Personen vom Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft und sodann durch formwechselnde Umwandlung auf eine GmbH

FG Münster, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 8 K 2442/99 GrE

DRsp Nr. 2002/3408

Grunderwerbsteuerfreiheit bei Übergang eines Grundstücks zwischen in gerader Linie verwandten Personen vom Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft und sodann durch formwechselnde Umwandlung auf eine GmbH

Überträgt der alleinige Betriebsinhaber eines Einzelunternehmens im Wege der Unternehmensnachfolge alle Aktiva und Passiva einschließlich Grundstücke auf eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter allesamt seine Kinder sind, und erfolgt sodann in engem zeitlichen Zusammenhang eine formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft in eine GmbH, unterliegt der Vorgang insgesamt aufgrund der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG sowie der durch das UmwG angeordneten Rechtsträgerneutralität nicht der Grunderwerbsteuer.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 3 Nr. 6 ; GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 5 Abs. 3 ; GrEStG § 6 Abs. 4 ; UmwG § 202 Abs. 1 ; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand: