FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2009
12 K 45/03
Normen:
UmwStG § 18 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1691

Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an einen einzigen Erwerber steht einer Betriebsveräußerung gleich - Veräußerung; Mitunternehmeranteile; Betriebsveräußerung

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 12 K 45/03

DRsp Nr. 2009/20747

Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an einen einzigen Erwerber steht einer Betriebsveräußerung gleich - Veräußerung; Mitunternehmeranteile; Betriebsveräußerung

1. Die Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen PersG an einen einzigen Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung steht einer Betriebsveräußerung gleich. 2. In einem solchen Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. ab 1.1.1995 der GewSt. 3. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums oder eines Rechtes; bei Divergenz zwischen zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum ist für die steuerlichen Zwecke das wirtschaftliche Eigentum maßgebend. 4. Der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übertragung des zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums am Veräußerungsgegenstand; auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft kommt es nicht an.

Normenkette:

UmwStG § 18 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein durch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen entstandener Veräußerungsgewinn nach den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) der Gewerbesteuer unterliegt.