FG Düsseldorf - Urteil vom 11.02.2004
7 K 2917/02 E
Normen:
UmwStG § 21 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1088

Entstrickung; Einbringungsgeborene Anteile; Widerruflichkeit; Antrag; Bestandskraft - Widerruflichkeit des Antrags auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 2917/02 E

DRsp Nr. 2004/10295

Entstrickung; Einbringungsgeborene Anteile; Widerruflichkeit; Antrag; Bestandskraft - Widerruflichkeit des Antrags auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile

Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile kann nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut bis zur Bestandskraft des den Veräußerungsgewinn ausweisenden Einkommensteuerbescheides zurückgenommen werden.

Normenkette:

UmwStG § 21 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Entstrickung einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Der Kläger brachte 1996 seine Steuerberater-Einzelpraxis zu Buchwerten in die Q-Steuerberatungsgesellschaft mbH, ..., N-Stadt, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zum Nennwert in Höhe von 10.000 DM ein. Für diese einbringungsgeborenen Anteile beantragte er am 30.10.1998 die Entstrickung gem. § 21 Abs. 2 UmwStG. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 17.11.1998 zurück. Am 3.12.1998 stellte er erneut einen Antrag auf Entstrickung der Anteile.