FG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.2012
3 K 1348/10 F
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 24;
Fundstellen:
BB 2012, 828
DStRE 2012, 546

Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf Mitunternehmerschaften der Realteiler

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1348/10 F

DRsp Nr. 2012/9896

Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf Mitunternehmerschaften der Realteiler

Eine Realteilung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern einer Gesamthand auf neu gegründete Kommanditgesellschaften der Realteiler kann auch dann nicht zu Buchwerten erfolgen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Auch bei vorheriger Einbringung der Mitunternehmeranteile an der realgeteilten Personengesellschaft in die Kommanditgesellschaften sind die Gründungs- und Übertragungsvorgänge in Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung als ein einheitlicher Vorgang der Realteilung auf die Gesamthandsvermögen neu gegründeter Kommanditgesellschaften einzuordnen, der zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilschritten besteht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 Satz 3; EStG § 16 Abs. 3 Satz 2; UmwStG § 24;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerneutrale Durchführung einer Realteilung.