BGH - Urteil vom 09.11.1994
IV ZR 319/93
Normen:
BGB §§ 2218, 2222 ; BGB § 666, § 2121, § 2127, § 2218, § 2222 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2121 Abs. 1 Satz 1 Stichtag 1
BGHR BGB § 2127 Besorgnis 1
BGHR BGB § 2222 Auskunftspflichten 1
BGHZ 127, 360
DB 1995, 1025
ErbPrax 1995, 169
FamRZ 1995, 158
JR 1996, 57
JuS 1995, 459
NJW 1995, 456
Rpfleger 1995, 298
WM 1995, 253
ZEV 1995, 67
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers

BGH, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen IV ZR 319/93

DRsp Nr. 1995/2792

Rechtsstellung des Nacherben-Testamentsvollstreckers

»Der Nacherben-Testamentsvollstrecker (§ 2222 BGB) hat den Nacherben schon vor dem Nacherbfall und auch dann, wenn er zugleich als Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses während der Vorerbschaft eingesetzt ist, auf Verlangen Auskunft zu erteilen a) über den bei Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes vorhandenen Bestand des Nachlasses, b) nach Erteilung dieser Auskunft über den späteren Bestand nur, wenn die Nacherben eine erhebliche Verletzung ihrer Rechte durch die Verwaltung des Nachlasses dartun, sowie c) über den Verbleib von Nachlaßgegenständen, bezüglich derer der Nacherben-Testamentsvollstrecker Rechte der Nacherben gemäß §§ 2113ff. und 2116ff. BGB wahrgenommen hat.«

Normenkette:

BGB §§ 2218, 2222 ; BGB § 666, § 2121, § 2127, § 2218, § 2222 ;

Tatbestand:

Die Kläger zu 1) bis 3) (im folgenden: die Kläger) sind (neben ihren Vettern) von ihrem am 17. Juni 1981 gestorbenen Großonkel zu Nacherben eingesetzt worden. Vorerbe (ohne Befreiung) ist der Bruder ihres Vaters. Der Erblasser hat Testamentsvollstreckung zur Verwaltung des Nachlasses "für die Zeit der Vor- und Nacherbschaft" angeordnet sowie bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten der Nacherben wahrzunehmen hat. Zum Testamentsvollstrecker hat der Erblasser den Beklagten bestimmt.