BGH - Urteil vom 25.06.1964
III ZR 90/63
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 42, 182
FamRZ 1964, 624
JZ 1965, 60
JuS 1965, 110
LSK-FamR/Hülsmann, § 1371 BGB LS 2
NJW 1964, 2404
Vorinstanzen:
KG, vom 21.03.1963
LG Berlin,

Rechtsstellung des überlebenden, nicht erbenden Ehegatten; Realisierung des Zugewinnausgleichs

BGH, Urteil vom 25.06.1964 - Aktenzeichen III ZR 90/63

DRsp Nr. 1994/6155

Rechtsstellung des überlebenden, nicht erbenden Ehegatten; Realisierung des Zugewinnausgleichs

»Der überlebende Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tode im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat und weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, ist gemäß § 1371 Abs. 2 BGB stets auf den kleinen Pflichtteil und im Übrigen darauf angewiesen, den Ausgleich eines etwaigen Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen zu verlangen.«

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Klüger ist der Witwer der im August 1960 verstorbenem Frau D., mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat. Diese hat durch Testament ihren Enkel, den Beklagten zu 1), und ihre Tochter, die Beklagte zu 2), zu Erben eingesetzt. Den Kläger hat sie testamentarisch nicht bedacht. Der Wert ihres Nachlasses beträgt nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, wie unter den Parteien unstreitig ist, 8.600,65 DM.

Mit der Klage macht der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Er ist der Ansicht, als enterbter Ehegatte, der den Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 f. BGB nicht verlange, könne er einen Pflichtteil in Höhe von 1/4 des Nachlasswertes beanspruchen.

Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.177,74 DM zu zahlen.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.