LAG München - Urteil vom 16.11.2005
10 Sa 455/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 10312/04

Reichweite der Verweisungsklausel bei Betriebsübergang - Tariferhöhung für bereits beschäftigte Arbeitnehmer auch bei tariflich vorausgesetzter Einstellung nach Abschluss des Tarifvertrages

LAG München, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 455/05

DRsp Nr. 2006/20008

Reichweite der Verweisungsklausel bei Betriebsübergang - Tariferhöhung für bereits beschäftigte Arbeitnehmer auch bei tariflich vorausgesetzter Einstellung nach Abschluss des Tarifvertrages

»1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber jeweils gültigen Tarifverträge, erfasst die Bezugnahme auch einen später nach einem Betriebsübergang bei dem Betriebsübernehmer abgeschlossenen Firmentarifvertrag.2. Bestimmen über mehrere Jahre nacheinander abgeschlossene Tarifverträge im Wortlaut jeweils übereinstimmend als Anspruchsvoraussetzung die Einstellung des Arbeitnehmers nach Abschluss des Tarifvertrages, ist nicht anzunehmen, dass bereits beschäftigte Arbeitnehmer von einer Erhöhung der tariflichen Leistungen ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines monatlichen variablen Vergütungsbestandteils, den der Kläger für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 gegen die Beklagte zu 1) und für die Zeit danach aufgrund Betriebsübergangs gegen die Beklagte zu 2) geltend macht.

Der Kläger war seit 01.09.2000 bei der Firma als Anwendungsentwickler beschäftigt. Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses war ein zwischen diesen Parteien am 27.07.2000 geschlossener Anstellungsvertrag (Bl. 265 bis 270 d. A.), in dem u. a. folgende Regelungen enthalten sind:

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