LAG Hamm - Urteil vom 28.11.2006
9 Sa 712/06
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 ; KSchG § 4 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm - 5 (4) Ca 2002/05 - 06.03.2006,

Rubrumsberichtigung bei Unternehmensverschmelzung - Kündigung durch Erwerber als Nichtarbeitgeber bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 712/06

DRsp Nr. 2007/895

Rubrumsberichtigung bei Unternehmensverschmelzung - Kündigung durch Erwerber als Nichtarbeitgeber bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

1. Bei der Verschmelzung zweier Unternehmen rückt der übernehmende Rechtsträger automatisch und ohne Unterbrechung in den Prozess nach; bei Verschmelzung im laufenden Verfahren kann das Rubrum nach § 319 ZPO oder im zu erlassenden Urteil berichtigt werden. 2. Der Widerspruch gegen den Betriebsübergang wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsüberganges zurück; eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Erwerber stellt rechtlich gesehen ein "Nullum" dar, da es sich um die Kündigung eines Nicht-Arbeitgebers handelt, eine diesbezügliche Kündigungsschutzklage ist somit abzuweisen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 ; KSchG § 4 ; ZPO § 319 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 17.01.1959 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22.01.1991 seit dem 01.02.1991 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Fotokopie Blatt 92 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger übte eine Beschäftigung als Kraftfahrer, zuletzt mit einem Bruttostundenentgelt von 8,62 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 60 bis 70 Stunden aus. Er ist geschieden und einer Person zum Unterhalt verpflichtet.