BFH - Urteil vom 28.03.2000
VIII R 77/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; EGV Art. 234 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1616
BB 2000, 2568
BFH/NV 2000, 1156
BFHE 191, 339
BStBl II 2002, 227
DB 2000, 1442
DStR 2000, 1176
DStZ 2000, 643
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

BFH, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen VIII R 77/96

DRsp Nr. 2000/5945

Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

»1. Der Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Wandlung des Kaufvertrages nicht rechnen muss. Das gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt wird. 2. Dem Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (Bilanz-Richtlinie) unterfallen nur Kapitalgesellschaften. In bilanzrechtlichen Fragen, die Einzelunternehmen und Personengesellschaften betreffen, ist deshalb eine Vorabentscheidung des EuGH nicht einzuholen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; EGV Art. 234 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine KG-- veräußerte am 9. März 1990 zwei Grundstücke mit einem vollständig und einem zu 80 v.H. fertiggestellten Gebäude an die Firma H. Der Besitz an den Grundstücken sollte --nach Abnahme der Gebäude-- am Tag der Zahlung des Nettopreises von insgesamt 26,3 Mio. DM auf die Firma H. übergehen. Mit dem Besitzübergang sollte eine 15-jährige Laufzeit von Pachtverträgen beginnen, die die Klägerin zur weiteren Nutzung der veräußerten Grundstücke berechtigten. Ein Kaufpreiseinbehalt wegen festgestellter Mängel sollte den Besitzübergang nicht hindern.