FG München - Urteil vom 16.12.2008
10 K 1954/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; HGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2009, 828
DStRE 2010, 2
EFG 2009, 562

Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei Versicherungsvertreter aufgrund Pflegeverpflichtung für nur abschlussprovisionierte Versicherungsverträge; Rückstellungen für vom Rechtsvorgänger vermittelte und weiter betreute Versicherungsverträge

FG München, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 1954/07

DRsp Nr. 2009/4910

Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes bei Versicherungsvertreter aufgrund Pflegeverpflichtung für nur abschlussprovisionierte Versicherungsverträge; Rückstellungen für vom Rechtsvorgänger vermittelte und weiter betreute Versicherungsverträge

1. Übernimmt ein selbstständig tätiger Versicherungsvertreter für bestehende Verträge eine Bestandsbetreuungs- bzw. Pflegeverpflichtung, kann eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen hinsichtlich der Verträge gebildet werden, für die keinen Anspruch auf gesondertes Pflegegeld besteht und für die ausschließlich ein Abschlussprovision vereinnahmt wird. 2. Erfüllt der Versicherungsvertreter als Rechtsnachfolger einer GbR die von dieser übernommene Pflegeverpflichtung für bestehende Verträge ohne Anspruch auf Pflegegeld, befindet er sich auch insoweit in Erfüllungsrückstand, als bereits die GbR die Abschlussprovision vereinnahmt hat. Die Rückstellungsbildung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR die Bildung einer entsprechenden Rückstellung unterlassen hat.