BFH - Urteil vom 16.02.2011
II R 60/09
Normen:
ErbStG § 13a; UmwStG § 20 Abs. 1; UmwStG § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 754/07

Rückwirkender Wegfall von Steuervergünstigungen für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft bei Stattfinden mehrerer Umwandlungsvorgänge innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen II R 60/09

DRsp Nr. 2011/5589

Rückwirkender Wegfall von Steuervergünstigungen für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft bei Stattfinden mehrerer Umwandlungsvorgänge innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb

Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht rückwirkend weg, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb mehrere Umwandlungsvorgänge i.S. des § 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 UmwStG stattfinden.

Normenkette:

ErbStG § 13a; UmwStG § 20 Abs. 1; UmwStG § 24 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt von seiner Mutter (M) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Dezember 1999 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge deren Beteiligungen an der KG 1, an drei weiteren KG (KG 2, KG 3 und KG 4) und an zwei GmbH (GmbH 1 und GmbH 2) übertragen.

Durch notarielle Urkunden vom 17. und 18. Dezember 1999 wurden die KG 1 in eine GmbH (GmbH 3) umgewandelt, die KG 2, KG 3 und KG 4 sowie die GmbH 1 und GmbH 2 auf die GmbH 3 verschmolzen und die GmbH 3 in eine AG (AG 1) umgewandelt. Im Jahr 2001 wurde die Mehrheit der AG 1-Aktien einschließlich der Aktien des Klägers im Rahmen eines Anteilstausches in die AG 2 gegen Gewährung neuer Anteile an der AG 2 eingebracht.