BFH - Urteil vom 11.05.1999
VIII R 72/96
Normen:
EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1537
BFH/NV 1999, 1422
BFHE 188, 397
BStBl II 2002, 722
DB 1999, 1682
DStR 1999, 1184
DStZ 1999, 658
GmbHR 1999, 873
NZG 1999, 963
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen VIII R 72/96

DRsp Nr. 1999/8350

Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

»Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein. liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor. ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i.S. von § 16 Abs. 3 EStG. wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem FA abgibt.« »Tritt der mit einer Betriebsaufspaltung beabsichtigte Erfolg der Buchwertfortführung wegen fehlender personeller Verflechtung nicht ein, liegen aber die Voraussetzungen eines ruhenden Gewerbebetriebs vor, ist der Betrieb des "Besitzunternehmens" erst aufgegeben i.S. von § 16 Abs. 3 EStG, wenn dieses eine eindeutige Aufgabeerklärung gegenüber dem FA abgibt.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3 ;

Gründe: