Der Beklagte war vom 22. Juni 1979 bis 9. Dezember 1980 Geschäftsführer der W GmbH. Über das Vermögen dieser Gesellschaft, die ab 5. Dezember 1980 als R GmbH firmierte, wurde am 19. Juni 1981 das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte ist durch Strafbefehl des Amtsgerichts Schorndorf wegen verspäteter Konkursanmeldung nach §§ 64, 84 GmbHG und Bankrotts gemäß §
Die Klägerin hat an die ehemaligen Arbeitnehmer der R GmbH für die Zeit vorn 1. Mai 1981 bis 18. Juni 1981 Konkursausfallgeld im Gesamtbetrag von 14.674,14 DM gezahlt. Auf ihre angemeldete Konkursforderung erhielt sie 3.564,35 DM. Sie verlangt von dem Beklagten Erstattung ihres Ausfalls in Höhe von 11.109,79 DM im Wege des Schadensersatzes.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe es als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom
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