Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte des Klägers für die Streitjahre 1989 bis 1991.
I.
1. Der Kläger betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen. Mit Vertrag vom 28. Dezember 1988 gründeten beide Kläger, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn eine GmbH mit einer Beteiligung von jeweils 25 %. Sein Einzelunternehmen veräußerte der Kläger mit Vertrag vom 2. Januar 1989 an die GmbH; von der Veräußerung ausgenommen war das teilweise betrieblich genutzte Grundstück. Dieses Grundstück überführte der Kläger ins Privatvermögen und vermietete es an die GmbH.
Der Kaufpreis für die an die GmbH veräußerten Wirtschaftsgüter sollte aufgrund einer zu diesem Stichtag zu erstellenden Veräußerungsbilanz bestimmt werden, wobei das Anlagevermögen zu Teilwerten, die übrigen Wirtschaftsgüter zu Buchwerten anzusetzen waren. Er war durch Übernahme aller Passiva einschließlich der das Grundstück betreffenden Verbindlichkeiten (abzüglich der Forderungen und Rechnungsabgrenzungsposten) des Einzelunternehmens zu leisten. Ein übersteigender Betrag der Aktiva sollte als verzinsliches Darlehen gegenüber der GmbH geführt werden. Aufgrund der Abschlußbilanz des Einzelunternehmens überstiegen indessen die von der GmbH übernommenen Verbindlichkeiten das übertragene Anlage- und Umlaufvermögen. In Höhe dieses Betrages gewährte daher die GmbH dem Kläger ein Darlehen, das entsprechend ihrer Refinanzierung zu verzinsen war. Aus der Betriebsaufgabe ergab sich für den Kläger insgesamt ein Aufgabegewinn.
Die an die GmbH entrichteten Schuldzinsen machten die Kläger in den Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung geltend. Im Klageverfahren begehrten sie den Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb. Beidem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht.
2. Die Klage blieb ohne Erfolg. Auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997,400 veröffentlichte Urteil des Finanzgerichts (FG) wird verwiesen.
3. Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Die Forderung der GmbH sei zwar erst nach Betriebsaufgabe, aber noch in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der betrieblichen Sphäre begründet worden. Es handele sich daher um nachträgliche Betriebsausgaben des aufgegebenen Gewerbebetriebs des Klägers. Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die streitigen Schuldzinsen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, im wesentlichen mit den Gründen der Vorentscheidung, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die vom Kläger geleisteten Schuldzinsen zu Recht nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt.
1. Bei den streitigen Schuldzinsen handelt es sich nicht um nachträgliche Betriebsausgaben des Klägers. Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) sowohl im Falle der Veräußerung eines Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) als auch im Falle einer Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 EStG) Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2 EStG) beurteilt, soweit die Verbindlichkeiten nicht durch den Veräußerungserlös oder durch Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden konnten (BFH-Urteil vom 21. November 1989
Voraussetzung für das Vorliegen nachträglicher Betriebsausgaben ist aber, daß die nicht getilgten Verbindlichkeiten während des Bestehens des Betriebs begründet wurden und damit als zurückbehaltenes passives Betriebsvermögen fortwirken (BFH-Urteil in BFHE 163,
Zu Recht hat das FG auch eine Minderung des Veräußerungserlöses oder des Aufgabegewinns infolge der Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit des Klägers verneint, denn auch insoweit hätte das verfügbare Vermögen vorrangig zu Schuldentilgung eingesetzt werden müssen (vgl. im übrigen zum Abzug von Veräußerungskosten BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287; vom 26. März 1987 IV R 20/84, BFHE 149, 557, BStBl II 1987, 561, 563).
2. Auch Werbungskosten des Klägers im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen nicht vor. Zwar gehören zu den Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein derartiger Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist aber nur zu bejahen, wenn der Zweck der Schuldaufnahme darin besteht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, und wenn die aufgenommenen Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Dabei reicht ein mittelbarer, etwa bloßer rechtlicher Zusammenhang nicht aus. Die Eingehung der Verbindlichkeit muß vielmehr unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sein, die den vermieteten Gegenstand betreffen, also zwingendes Erfordernis für die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein (BFH-Urteile vom 18. November 1980
3. Entsprechend fehlt es, wie das FG ebenfalls zu Recht entschieden hat, auch an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit den aus der GmbH-Beteiligung fließenden Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen.
Im Streitfall veräußerte der Kläger Teile seines Einzelunternehmens an eine von ihm und seinen Angehörigen gegründete GmbH. Ein Grundstück behielt er zurück und vermietete es an die GmbH. Die GmbH war zur Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten auch bezüglich des Grundstücks verpflichtet. Da aufgrund der Abschlußbilanz des Einzelunternehmens die Verbindlichkeiten die mit dem Teilwert bewerteten Aktiva überstiegen, gewährte die GmbH dem Kläger ein Darlehen, das zu verzinsen war. Nach Meinung des BFH war dieses Darlehen nicht Folge der vorangegangenen betrieblichen Betätigung, sondern der Aufgabe des Betriebes. Die Schuldzinsen konnten auch nicht im Rahmen der Vermietung des Grundstücks an die GmbH als Werbungskosten abgezogen werden.