FG München - Urteil vom 10.12.2001
13 K 4481/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 615

Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung keine Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.92, 31.12.93, 31.12.94

FG München, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 13 K 4481/98

DRsp Nr. 2002/4601

Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung keine Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.92, 31.12.93, 31.12.94

Die in Zusammenhang mit der Finanzierung einer sich im Privatvermögen befindenden wesentlichen GmbH-Beteiligung entstandenen Schuldzinsen können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die GmbH seit ihrer Gründung keine Gewinne ausgeschüttet hat und bereits ein Jahr nach der Beteiligung überschuldet ist, noch sind sie als zusätzliche Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten der wesentlichen Beteiligung berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.