BFH - Urteil vom 15.11.2006
XI R 58/04
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 15 § 16 § 24 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 434
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 3/2000

Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

BFH, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen XI R 58/04

DRsp Nr. 2007/834

Schuldzinsenabzug; Liebhaberei

1. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (so genannte Segmentierung).2. Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung ist anzunehmen bei einem selbstständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zu Haupttätigkeit ist.3. Die Grundsätze zum Schuldzinsenabzug für betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben bei Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe gelten für Fälle des Übergangs des Betriebs zur Liebhaberei entsprechend (Anschluss an BFH-Urt. v. 15.5.2002 X R 3/99, BStBl II 2002, 809; v. 17.11.2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 336).

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 § 4 Abs. 4 § 15 § 16 § 24 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Arzt.

Er betrieb bis 1980 eine große Allgemeinarztpraxis in A. Im gleichen Jahr erwarb er ein Grundstück in U, auf dem ein "Wohn-/Heilfastenhaus" gebaut werden sollte. Im darauf folgenden Jahr 1981 gründete er außerdem eine kleine Allgemeinarztpraxis in W.