BFH - Urteil vom 08.10.2008
VIII R 74/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 8848/99

Selbständiger Promotionsberater ist kein Freiberufler

BFH, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen VIII R 74/05

DRsp Nr. 2009/1742

Selbständiger Promotionsberater ist kein Freiberufler

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten (Kläger) als Promotionsberater wissenschaftlich und damit freiberuflich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist und ob der Kläger im Falle der Gewerblichkeit seiner Einkünfte seinen Gewinn um eine Gewerbesteuerrückstellung mindern darf.

Der promovierte Kläger hat ein Studium der Volkswirtschaft absolviert. Unternehmenszweck des von ihm betriebenen Instituts ist, akademisch vorgebildeten Berufstätigen zu einem Doktortitel zu verhelfen.