BGH - Urteil vom 06.02.2009
V ZR 130/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 548
DNotZ 2009, 441
FamRZ 2009, 865
MDR 2009, 622
NJW 2009, 1346
NJW-RR 2009, 842
NZM 2009, 331
WM 2009, 1053
WuM 2009, 241
ZEV 2009, 254
ZGS 2009, 249
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 51/07
AG Bamberg, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 2429/06

Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung über eine als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarten Versorgungsleistung; Unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis

BGH, Urteil vom 06.02.2009 - Aktenzeichen V ZR 130/08

DRsp Nr. 2009/5919

Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung über eine als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarten Versorgungsleistung; Unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis

Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 20. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 104 des Amtsgerichts Bamberg vom 18. April 2007 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Tatbestand: