Autoren: Müller/Ott |
Allgemeines zum Thema Entstehen von einbringungsgeborenen Anteilen
Bringt ein Gesellschafter einen Betrieb, einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder eine mehrheitsvermittelnde Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft zu einem Wert in eine Kapitalgesellschaft ein, der unter dem Teilwert liegt, und erhält er hierfür neue Anteile als Gegenleistung, so handelt es sich bei diesen neuen Anteilen um so genannte einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 UmwStG. Die steuerliche Behandlung einbringungsgeborener Anteile ist in § 21 UmwStG festgelegt. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung von § 21 UmwStG ist, dass die aufnehmende Kapitalgesellschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Das Wahlrecht für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert liegt gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft.
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