SchlHOLG - Beschluß vom 06.08.1997
2 W 89/97
Normen:
WEG § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 219
NJW-RR 1998, 15
OLGReport-Schleswig 1997, 346
SchlHA 1998, 138
WuM 1997, 697
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 76/97
AG Reinbek, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 71/95

Sonderumlage für Sanierungsaufwand einer Garage

SchlHOLG, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 2 W 89/97

DRsp Nr. 1998/1297

Sonderumlage für Sanierungsaufwand einer Garage

Ein Garagengebäude ist bei einer Wohnungseigentumsanlage auch dann Nebenraum, wenn es vom Wohnungsgebäude getrennt steht. Der Grad der Zerstörung bemißt sich folglich nach dem gemeinsamen Wert.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind Eigentümer der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 3. verwaltet wird. Zu der Anlage gehört neben dem Wohnhaus eine getrennt auf dem Grundstück gelegene Tiefgarage. In ihr befinden sich 47 Kraftfahrzeugstellplätze, an denen Sondereigentumsrechte bestehen, die einer entsprechenden Anzahl von Wohnungen zugeordnet sind. Auf dem Dach der Tiefgarage sind weitere 42 Stellplätze eingerichtet, deren Nutzung den übrigen Wohnungseigentümern, unter ihnen auch dem Beteiligten zu 1., vorbehalten ist.

In § 12 der Anlage I zur Teilungserklärung vom 09.03.1976 ist geregelt, daß insbesondere die "Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese den Wohnungseigentümern gemeinsam obliegen", "von allen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile entsprechend der Teilungstabelle getragen werden, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist".