BFH - Urteil vom 07.07.2004
XI R 44/03
Normen:
EStG (1997) § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 229
BB 2005, 594
BFH/NV 2005, 598
BFHE 208, 276
BStBl II 2005, 276
DB 2005, 478
DStR 2005, 370
NZA-RR 2005, 378
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3639/02

Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung

BFH, Urteil vom 07.07.2004 - Aktenzeichen XI R 44/03

DRsp Nr. 2005/2894

Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung

»Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit kommt --außer in den Fällen der ausschließlichen bzw. der abgrenzbaren mehrjährigen Sondertätigkeit-- die Anwendung des § 34 Abs. 3 EStG auch dann in Betracht, wenn eine einmalige Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird.«

Normenkette:

EStG (1997) § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezogene Sondervergütung in Höhe von 1 Mio. DM eine Vergütung i.S. des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 1998 maßgebenden Fassung ist.

Der Kläger ist Steuerberater. Von 1965 bis 1988 war er im Anstellungsverhältnis bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.