Sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 UmwStG

Autor: Ott

Problemstellung

Nach §  20 UmwStG ist es auf entsprechenden Antrag möglich, eine Sachgesamtheit wie einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil bzw. Teile eines Mitunternehmeranteils gegen Gewährung neuer Gesellschaftsrechte in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert einzubringen. Gleiches gilt, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches gem. §  21 UmwStG in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Im Anschluss an eine solche Einbringung sind die siebenjährigen Sperrfristen nach §  22 UmwStG zu beachten, die entweder an die erhaltenen oder an die eingebrachten Anteile anknüpfen. Werden sperrfristbehaftete Anteile innerhalb der Sperrfrist veräußert, oder wird im Hinblick auf die Anteile ein Ersatztatbestand verwirklicht, drohen zum Teil gravierende Steuerfolgen, die ein Hindernis für nachfolgende Dispositionen wie z.B. eine weitere Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile darstellen können. Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend die Entstehung sperrfristbehafteter Anteile, die Rechtsfolgen bei einem Sperrfristverstoß oder bei Weitereinbringung sowie die gesetzlichen Nachweispflichten dargestellt.

Entstehung sperrfristbehafteter Anteile

Originär sperrfristbehaftete Anteile