BGH - Urteil vom 26.09.1985
I ZR 86/83
Normen:
WZG § 4 Abs. 3, § 24 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 382
NJW 1987, 127
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Sporthosen; Zeichenrechtliche Gleichartigkeit von Sporthosen und Sportschuhen

BGH, Urteil vom 26.09.1985 - Aktenzeichen I ZR 86/83

DRsp Nr. 1996/5196

"Sporthosen"; Zeichenrechtliche Gleichartigkeit von Sporthosen und Sportschuhen

»a) Zum Gegenstand eines kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Warenzeichens und zu dessen Schutzumfang gegenüber bildlichen Gestaltungen, die vom Sinn des Zeichenwortes erfaßt werden. b) Sportschuhe und Sporthosen sind zeichenrechtlich gleichartig. c) Zur Frage der persönlichen Störer-Haftung des alleinigen gesetzlichen Vertreters einer GmbH für Warenzeichenverletzungen, die in seinem Unternehmen begangen wurden, ohne daß er davon wußte und ohne daß er die Möglichkeit hatte, sie abzuwenden.«

Normenkette:

WZG § 4 Abs. 3, § 24 ;

Tatbestand:

Die Klägerin stellt Sportschuhe und Sportbekleidung her, die sie mit drei Streifen versieht. An den Schuhen sind diese Streifen an beiden Seiten angebracht und verlaufen parallel zueinander von der Schnüröffnung schräg nach unten zur Schuhsohle. Bei Sporthosen und sonstiger von ihr hergestellter Sportbekleidung sind die drei parallelen Streifen in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Die Farbe der Streifen steht meist im Kontrast zum Untermaterial.