Die Klägerin stellt Sportschuhe und Sportbekleidung her, die sie mit drei Streifen versieht. An den Schuhen sind diese Streifen an beiden Seiten angebracht und verlaufen parallel zueinander von der Schnüröffnung schräg nach unten zur Schuhsohle. Bei Sporthosen und sonstiger von ihr hergestellter Sportbekleidung sind die drei parallelen Streifen in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Die Farbe der Streifen steht meist im Kontrast zum Untermaterial.
Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer Warenzeichen. Das Bildzeichen Nr. 944 623, eingetragen für Sport- und Freizeitschuhe, zeigt die Anordnung der drei schrägen Streifen auf einem Sportschuh. Das Bildzeichen Nr. 897 134, eingetragen für die Waren Sportschuhe und Sportbekleidungsstücke, hat die beschriebenen drei schrägen Streifen zum Inhalt. Ferner ist die Klägerin Inhaberin des Wortzeichens Nr. 988 430 "Die Weltmarke mit den drei Streifen" und des Kombinationszeichens Nr. 1 016 436, bestehend aus denselben Worten und der Darstellung von drei senkrechten Streifen. Die beiden letztgenannten Zeichen sind für Sport- und Freizeitschuhe als durchgesetzte Zeichen gemäß §
Die Beklagte zu 1 betreibt als Handelsunternehmen in der Rechtsform der GmbH Co. KG einen Großhandelsmarkt. Sie hat Jogging-Hosen (Shorts) vertrieben, die ein Drei-Streifen-Muster tragen. Die Streifen verlaufen - in Breite und Abstand den von der Klägerin benutzten Streifen vergleichbar - parallel zueinander von den Mitten der beiden Hosenseitennähte schräg nach unten zur Mitte der vorderen Säume der Beinöffnungen; sie stehen in farblichem Kontrast zur Grundfarbe der Hose. Die gleichen Hosen wurden auch von anderen M-Großmärkten vertrieben.
Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 und hat diese Stellung bei 32 weiteren M-Großmärkten inne.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, die so gemusterten Hosen verletzten sowohl ihre Drei-Streifen-Kennzeichnung bei Schuhen, die eine berühmte Marke sei, als auch ihre für Sportbekleidung geschützten Zeichenrechte. Der Drei-Streifen-Kennzeichnung komme Ausstattungsschutz zu. bei de Olympiade 1980 hätten 80 % der Teilnehmer ihre damit versehenen Sporttextilien getragen. Die Streifenkennzeichnung der von der Beklagten verriebenen Hosen verletze insbesondere auch das Wortzeichen Nr. 988 430. Die Verwechslungsgefahr werde durch die Schrägführung der angegriffenen Streifenmusterung nicht behoben. Die Beklagten verstießen auch gegen die §§
Der Beklagte zu 2 sei als Organ der Beklagten zu 1 und der übrigen M-Großmärkte für deren Verhalten aus eigenem Verschulden persönlich haftbar. Durch seine Aufgabenhäufung habe er es sich unmöglich gemacht, seine Pflicht zur Verhinderung von wettbewerbswidrigen Handlungen und von Schutzrechtsverletzungen bei den einzelnen SB-Märkten zu erfüllen. Sein Hinweis auf von ihm erteilte allgemeine Anweisungen könne ihn nicht entlasten.
Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu 1 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, die im Klageantrag abgemeldeten Sporthosen feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen und dem Beklagten zu 2 zu verbieten, diese Handlungen zu dulden und zwar auch in allen anderen M-Großmärkten, bei denen er Geschäftsführer des persönlich haftenden Gesellschafters ist. Die Klägerin hat ferner beantragt, die Beklagten zur Auskunftserteilung darüber zu verurteilen, in welchem Umfang im Betrieb der Beklagten zu 1 bzw. in den M-Betrieben, in denen der Beklagte zu 2 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, die von den Verbotsanträgen erfaßten Handlungen begangen worden seien und festzustellen, daß die Beklagten zum Schadensersatz für die durch die Verbotsanträge erfaßten Handlungen verpflichtet seien.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Das Bestehen eines Ausstattungsschutzes im Sinne des §
Eine Haftung des Beklagten zu 2 komme auch dann nicht in Betracht, wenn man eine Kennzeichenverletzung bejahen wolle. Denn er selbst habe eine solche nicht begangen. Der Ein- und Verkauf der fraglichen Waren sein im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes von den von ihm dazu bestellten Angestellten besorgt worden. Er habe davon auch keine Kenntnis gehabt. Schließlich treffe ihn auch kein Organisationsverschulden. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1 sei dahingehend organisiert, daß die einzelnen Sachbereiche mit zuverlässigen fachkundigen Einkäufern und Disponenten besetzt seien, die angewiesen seien, sich in auftretenden wettbewerbs- und warenzeichenrechtlichen Fragen extern und intern beraten zu lassen. Seine Einkäufer hätten die betriebsinterne Anweisung, bei Einkäufen darauf zu achten, daß Kennzeichnungsrechte Dritter nicht verletzt würden.
Das Landgericht hat die Beklagten wegen Verletzung eines der Klägerin zustehenden Ausstattungsrechts im Sinne des §
Die Beklagte zu 1 verfolgt mit ihrer Revision ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, diese Revision zurückzuweisen. Mit ihrer eigenen Revision verfolgt sie ihre gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klaganträge weiter. Der Beklagte zu 2 beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klageansprüche auf §
II. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zu 1 hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Allerdings können die zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht auf die Wortmarke Nr. 988 430 ("Die Weltmarke mit den drei Streifen") gestützt werden. Dem steht zwar nicht entgegen, daß das Klagezeichen eine Wortmarke und die von der Beklagten vertriebene Form - als Streifen - eine bildliche Darstellung ist. Wie das Berufungsgericht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, kann eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Bilddarstellung und einem Wortzeichen in Betracht kommen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs den Wortbegriff im Bild wiederfindet und beim Anblick des Bildes an das Wort erinnert wird (BGH GRUR 1967,
Der Streitfall weist jedoch die Besonderheit auf, daß das Wortzeichen auf Grund der Durchsetzung im Verkehr gemäß §
Insofern geht das Berufungsgericht offenbar davon aus, daß die Eintragung des Wortzeichens Nr. 988 430 auf der Durchsetzung der Wortbildung "Die Weltmarke mit den drei Streifen" in dem Sinne beruhte, daß der Verkehr in jedweder denkbaren Gestaltungsform von drei Streifen an Schuhen und Sportbekleidung einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von der Klägerin sieht. Insoweit bestehen angesichts der nach den Feststellungen der Vorinstanzen vorwiegend in einer ganz bestimmten Bildform gebrauchten Verwendung des Drei-Streifen-Musters auf Sportschuhen und Sportbekleidung (vgl. auch BGH GRUR 1959,
Das gilt auch für die Frage des Gegenstandes des Kombinationszeichens 1 016 436. Es ist ebenfalls auf Grund Verkehrsdurchsetzung im Wege des §
2. Es bedarf jedoch keiner Zurückverweisung der Sache, weil die Beklagte mit dem Drei-Streifen-Muster auf den Jogging-Hosen das Warenzeichen Nr. 944 623 (Abbildung eines Sportschuhes mit drei Streifen) verletzt hat.
Die Waren Sportschuhe und Sporthosen sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen als gleichartig im warenzeichenrechtlichen Sinne anzusehen. Zwar ist anerkannt, daß ungeachtet der ab 1. Oktober 1968 geltenden Neufassung der Warenklasseneinteilung, nach der in die Klasse 25 "Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Schuhe und Hausschuhe" fallen, die Warengleichartigkeit zwischen Textilien und Schuhen weiterhin grundsätzlich zu verneinen ist (vgl. BPatGE 15, 85, 87). Für Sportschuhe und Sporthosen hat sich aber, wie sich aus dem unstreitigen Sachvortrag, den Feststellungen der Vorinstanzen und der Lebenserfahrung ergibt, im Hinblick auf den gemeinsamen Verwendungszweck als Sportbekleidung und auf den gemeinsamen Vertrieb in Sportfachgeschäften und in den Sportabteilungen der Kaufhäuser eine abweichende Verkehrsauffassung herausgebildet. Zumindest für einen rechtserheblichen Teil der als Nachfrager in Betracht kommenden Verkehrskreise wird dadurch nahegelegt, Sportschuhe und Sporthosen stammten, wenn sie unter demselben Warenzeichen vertrieben werden, auch aus derselben Herkunftsstätte. Wenn auch das Angebot von Sportschuhen im Schuheinzelhandel oder von Sporthosen in Textilgeschäften weiterhin beträchtlich sein mag, so ist der Verkehr doch damit vertraut, daß beide Waren auch und in großem Umfange in Sportfachgeschäften angeboten werden. Dieser Verkehrsauffassung steht auch nicht entgegen, daß der Verkehr, soweit er sich nähere Vorstellungen bildet, für diese Waren unterschiedliche Fabrikationsstätten, also Schuhfabriken einerseits und Textilfabriken andererseits, in Rechnung stellen mag. Denn daraus wird nicht mehr allgemein der Schluß gezogen, es müsse sich, unbeschadet des bei beiden Warengruppen identischen Warenzeichens, um verschiedene Unternehmen handeln. Vielmehr ist für den Bereich der Sportartikelbranche ausreichend bekannt, daß die führenden Unternehmen nicht selten ihren Produktbereich entsprechend dem Verwendungszweck auf mehrere an sich unterschiedliche Herstellungsbereiche im Sinne eines möglichst vollständigen Sortiments ausgeweitet haben, sei es durch Angliederung anderer Betriebe, sei es durch Vergabe von Auftragsfertigungen an andere Branchen, die dann vom Auftraggeber unter seiner für alle derartigen Waren einheitlichen Marke vertrieben werden. Die in dieser Richtung getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen, daß solche Voraussetzungen nicht nur in Einzelfällen vorliegen und angesichts der besonderen Marktverhältnisse verkehrsbekannt sind, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, so daß die Annahme der Warengleichartigkeit von Sportschuhen und Sporthosen unbeschadet der sonst fortbestehenden Ungleichartigkeit von Schuhen und Textilien keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Auch die Verwechslungsgefahr ist zu bejahen. Der Gesamteindruck des Warenzeichens Nr. 944 623 wird von der Drei-Streifen-Musterung beherrscht. Diese gibt der im übrigen nicht unterscheidungskräftigen Abbildung eines Sportschuhes ein eigentümliches Gepräge, und zwar durch die Form dreier parallel geführter, gleich breiter und gleich langer Streifen mit untereinander gleichem Abstand an einer charakteristischen Stelle. In dieser Weise hat der Bundesgerichtshof bereits früher den Gesamteindruck der Drei-Streifen-Musterung bei Fußballstiefeln beurteilt (BGH GRUR, 1959,
3. Ohne Rechtsfehler ist es im Ergebnis auch, wenn das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch für begründet erachtet hat. Das gilt auch, soweit die Fahrlässigkeit des Verletzungshandelns bejaht worden ist. Die Revision der Beklagten zu 1 war danach zurückzuweisen.
III. Die Revision der Klägerin ist hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs begründet. Im übrigen war diese Revision zurückzuweisen.
1. Soweit der Unterlassungsanspruch die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen voraussetzt, kann diese allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründet werden. Denn für die vor Beginn des Rechtsstreits begangenen Kennzeichenverletzungen muß der Beklagte zu 2 vor Erlangung der Kenntnis nicht einstehen.
Eine persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters einer GmbH für Wettbewerbsverstöße oder für Verletzungen von Warenzeichen oder anderen Immaterialgüterrechten ist weder in den einschlägigen Sondergesetzen, noch im GmbH-Gesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich angeordnet worden. Es besteht jedoch in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darin, daß auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH einer solchen Haftung ausgesetzt ist, wen er als Störer für die Rechtsverletzung ursächlich ist (vgl. RG GRUR 1929,
Es erscheint aber fraglich, ob das Reichsgericht im Standard-Lampen-Urteil auch auf einen Fall abheben wollte, in dem der gesetzliche Vertreter an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen und auch nichts von ihr gewußt hat. Denn in jedem Falle hatten nach den vom Reichsgericht zugrunde gelegten Feststellungen des Kammergerichts die beklagten Geschäftsführer "in bewußtem und gewollten Zusammenhang mit verteilten Rollen" gehandelt, so daß sich die Frage der Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers, der an der Rechtsverletzung weder teilgenommen, noch von ihr gewußt hatte, gar nicht stellen konnte. Das Reichsgericht hat denn auch die genannte Passage ohne eigene Stellungnahme lediglich als Ausführung des Kammergerichts, die die Revision nicht bemängelt habe, referiert, so daß diese Ausführungen nicht zu Unrecht als ein obiter dictum bezeichnet worden sind (Schönherr aaO.). Auch im Underberg-Urteil des Bundesgerichtshofs, das sich auf diese Entscheidung beruft, handelte es sich nicht darum, daß die beklagten Geschäftsführer an den Rechtsverletzungen nicht teilgenommen und nichts von diesen gewußt hätten. Vielmehr wurde für die Frage der Haftung jeweils auf die Mitwirkung und die Möglichkeit der Einflußnahme (aaO. S. 347) abgestellt, so daß auch diesem Urteil für die hier zu entscheidende Frage letztlich nichts zu entnehmen ist. Soweit Hefermehl (aaO. Rdn. 285) die Störerhaftung des gesetzlichen Vertreters auch dann eingreifen lassen will, wenn dieser den Wettbewerbsverstoß trotz fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht verhindert habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei, beruft er sich wiederum in erster Linie auf die erwähnte Stelle im Standard-Lampen-Urteil des Reichsgerichts. Auch die von der Revision für ihren Standpunkt in Anspruch genommenen Urteile betreffen Fälle, in denen der verurteilte gesetzliche Vertreter jeweils von der Rechtsverletzung wußte und sie verhindern konnte, wenn er nicht selbst Handelnder war. So heißt es im Urteil Viskoselösung an der von der Revision in Anspruch genommenen Stelle (RG aaO. S. 101 Abs. 3), "mit unter der Leitung" des beklagten Vorstandsmitgliedes seien die Patentverletzungen vorgekommen. Im Fall Michaelismesse (GRUR 1959,
Der Senat sieht jedenfalls für einen Fall, wie er hier vorliegt, keinen ausreichenden Grund, von diesem Rechtsstand abzuweichen, und den gesetzlichen Vertreter einer GmbH auch dann als Störer persönlich haftbar zu machen, wenn er an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen hat und nichts von ihr wußte, wie dies hier beim Beklagten zu 2 unstreitig der Fall war. Der Einwand der Revision, damit könne sich der gesetzliche Vertreter der Verantwortung entziehen, mag einen rechtspolitisch vertretbaren Kern enthalten, trägt aber zur Auslegung des Störerbegriffs nach geltendem Recht nichts bei. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Betracht bleiben, daß eine allgemeine Durchführung des von der Revision vertretenen Standpunkts die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters mit einem hohen Risiko belasten würde, das gerade bei Warenzeichenkonflikten, deren Beurteilung vielfach - vertretbaren - Zweifeln unterliegt, kaum kalkulierbar wäre. Schließlich kann auch die Besonderheit, daß der beklagte zu 2 bei zahlreichen weiteren Gesellschaften als deren gesetzlicher Vertreter fungiert, im vorliegenden Zusammenhang keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Die Gefahr künftiger Rechtsverletzung kann danach, weil der Beklagte zu 2 für die von der Beklagten zu 1 vor Prozeßbeginn begangenen Warenzeichenverletzungen nicht persönlich haftet, nicht unmittelbar auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gestützt werden.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr verneint.
Maßgebend für die Beurteilung dieser Gefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Das gilt, wieder Senat bereits früher entschieden hat, auch für die Frage, ob die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorliegen (GRUR 1973,
Auf dieser Grundlage muß im Hinblick auf die Vorgeschichte und das Verhalten der Beklagten im Prozeß die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen bejaht werden. Die Beklagte zu 1 hat den Vertrieb der genannten Sporthosen nur auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingestellt. Diese Verfügung haben die Beklagten nicht als endgültig anerkannt. Im vorliegenden Verfahren haben sie den Rechtsstandpunkt vertreten, sie hätten die Kennzeichnungsrechte der Klägerin nicht verletzt. Sie haben auch nicht erkennen lassen, daß sie sich dem Endurteil beugen werden, wozu sie etwa eine strafgesicherte Unterlassungverpflichtung unter der in einem solchen Sonderfall möglichen Bedingung hätten abgeben können, daß das Verbot endgültigen Bestand habe (vgl. BGH GRUR 1973,
Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs können nach den getroffenen Feststellungen nicht verneint werden. Daß das Berufungsgericht den Vertrieb der genannten Sporthosen im Ergebnis mit Recht als Verstoß gegen Kennzeichnungsrechte der Klägerin beurteilt hat, ist bereits dargelegt worden. Daß der beklagte zu 2 dafür einstehen muß, wenn die beklagte künftig solche Handlungen begehen sollte, folgt aus der vorstehenden Erörterung über die Voraussetzungen, unter denen der gesetzliche Vertreter einer GmbH persönlich für Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Warenzeichenrechts haftet. Denn da der Beklagte zu 2 zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von den früherer beanstandeten Vertriebsmaßnahmen wußte, konnte er sich bei weiteren Zuwiderhandlungen nicht mehr auf mangelnde Kenntnis und mangelnde Möglichkeiten zum Eingriff berufen.
Wenn die Revisionserwiderung demgegenüber vorbringt, der gesetzliche Vertreter einer GmbH sei nur der Gesellschaft, nicht aber dem Mitbewerber gegenüber zur Respektierung der fremden Rechte verpflichtet, dann berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß der Beklagte zu 2 dann haftet, wenn er Störer ist. Als Störer wird derjenige angesehen, der die Rechtsverletzung verursacht. Hat der Beklagte zu 2, wie auch er anerkennt, gegenüber seinem Dienstherrn, der GmbH, die Verpflichtung, fremde absolute Rechte zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und dergleichen zu respektieren, so verursacht er die Rechtsverletzung, wenn er pflichtwidrig sein Weisungsrecht nicht ausübt, ist also Störer.
Es bestehen auch keine Bedenken, dem Beklagten zu 2 entsprechend dem Klageantrag zu verbieten, das Feilhalten und Vertreiben der genannten Sporthosen in Werbeprospekten für M-Großmärkte, bei denen er Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschaft ist, zu dulden. Wenn der Beklagte persönlich verantwortlich ist, so hat er das beanstandete Verhalten überall dort zu unterlassen, wo er unter vergleichbaren Voraussetzungen tätig werden muß, um nicht als Störer zu gelten. Das ist, wie erörtert, überall der Fall, wo er zum Einschreiten dienstvertraglich verpflichtet ist. Damit ist auch der Einwand des Beklagten beschieden, er sei nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 1.
3. Hinsichtlich des Schadensfeststellungs- und der Auskunftsanspruchs hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg. Wie ausgeführt ist der Beklagte zu 2 für die von der beklagten vor Prozeßbeginn begangenen Rechtsverletzungen nicht persönlich verantwortlich. Damit ist für die genannten Ansprüche kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf §