FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2002
2 K 2782/01
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;

Steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mit veräußert wurde

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 2782/01

DRsp Nr. 2005/4413

Steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mit veräußert wurde

Wird ein im Sonderbetriebsvermögen stehendes Bürogebäude einer Steuerberatungssozietät, das aufgrund funktionaler Betrachtung als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, im Rahmen einer Teil-Anteilsveräußerung nicht quotal mitveräußert, liegt keine steuerbegünstigte Teil-Anteilsveräußerung vor.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung vorliegt, obwohl vorhandenes Sonderbetriebsvermögen nicht quotal mit veräußert wurde.

Der Kläger ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist Partner der Sozietät ... und Partner in W.

Auf dem Grundstück A-Straße in W wurde im Jahr 1990 ein Praxisgebäude errichtet. Eigentümer des Grundstücks sind Frau L, Frau W (Ehefrauen der Mitgesellschafter des Klägers), und der Kläger zu je 1/3. Im Anschluss an die Fertigstellung wurden das Keller-, Erd- und Teile des Obergeschosses an die Steuerberatungskanzlei zu freiberuflichen Zwecken vermietet. Der 1/3-Anteil des Klägers wurde als Sonderbetriebsvermögen behandelt.