FG München - Urteil vom 15.12.2009
2 K 2608/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 4 Buchst. a; AO § 42;
Fundstellen:
EFG 2010, 715

Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

FG München, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 2608/06

DRsp Nr. 2010/4779

Steuerliche Geltendmachung eines Veräußerungsverlustes von unmittelbar zuvor geschenkten Anteilen an einer Kapitalgesellschaft kein Gestaltungsmissbrauch

1. Schenkt ein wesentlich beteiligter Vater seinem Sohn GmbH-Anteile, die der bereits zuvor beteiligte Sohn am nächsten Tag an eine GmbH veräußert, deren Gesellschafter er ist, mindern die Anschaffungskosten des Vaters den beim Sohn entstandenen Veräußerungsverlust, da gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a EStG der Verlust hätte auch durch den Vater geltend gemacht werden können. 2. Wird die Verlustverrechnung danach ausdrücklich von der Regelung in § 17 EStG gebilligt, kann der Wille des Gesetzgebers nicht durch § 42 AO korrigiert werden.

1. Unter Änderung des geänderten Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2001 vom 6. Oktober 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2006 wird der verbleibende Verlustvortrag für Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung gewerblicher Verluste in Höhe von ... DM festgestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.