Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß der Bundesfinanzhof in der Sache selbst entschieden habe, richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beurteilung der Sache als spruchreif und damit gegen die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Ob das einfache Recht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Besondere Umstände, die darauf hindeuten, daß der Bundesfinanzhof den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Im Hinblick darauf, daß der Bundesfinanzhof die steuerliche Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers auf dessen eigenen Sachvortrag gestützt hat, war der Bundesfinanzhof nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinem eigenen Vorbringen zu geben.
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