Steuerrechtliche Anerkennung einer Familiengesellschaft

Autor: Schildhorn

Ein Gesellschaftsvertrag, der zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen worden ist, kann zweistufig beanstandet werden. Zum einen kann das Bestehen der Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft insgesamt abgelehnt werden. In diesem Fall liegt weiterhin eine Einzelfirma (des Vermögensübergebers) vor, der Gewinn wird in voller Höhe bei dem bisherigen Einzelunternehmer erfasst. Die Zahlungen an die - nicht als Mitunternehmer anzusehenden - Familienangehörigen werden als Schenkung behandelt. Ist die erste Hürde genommen, ist zum anderen die Gewinnverteilung zu prüfen. Ist diese nicht fremdüblich, wird die Gewinnverteilung korrigiert, indem der unangemessene Gewinnanteil dem bisherigen Einzelunternehmer zugerechnet und als Schenkung behandelt wird.

Anerkennung dem Grunde nach

Es kommt zunächst darauf an, dass das Gesellschaftsverhältnis dem Grunde nach anerkannt wird. Die steuerliche Anerkennung einer OHG, KG, GbR oder atypisch stillen Gesellschaft setzt voraus, dass

eine Mitunternehmerschaft vorliegt,

der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist und auch verwirklicht wird und

die tatsächliche Gestaltung der Dinge mit ihrer formellen Gestaltung übereinstimmt, insbesondere die aufgenommenen Familienangehörigen auch volle Gesellschafterrechte genießen.1)