LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 07.08.2001
8 (2) Sa 142/01
Normen:
KSchG § 2 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AuA 2003, 42
DB 2003, 563
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 277/00

Stillegung; Betriebsübergang; Neuvergabe des Rettungsdienstes an anderen Träger; vorsorgliche Kündigung nach Neuausschreibung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.08.2001 - Aktenzeichen 8 (2) Sa 142/01

DRsp Nr. 2003/5052

Stillegung; Betriebsübergang; Neuvergabe des Rettungsdienstes an anderen Träger; "vorsorgliche Kündigung nach Neuausschreibung

Normenkette:

KSchG § 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist ein auf Kreisebene organisierter gemeinnütziger Verein. Neben einem Betreuungsheim und einer Kindertagesstätte hat er seit 1995 im Auftrag des Landkreises aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäß § 3 Abs. 2 RettDG LSA den Rettungsdienst, eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 1 RettDG LSA), im Landkreis betrieben. Hierzu waren ihm die erforderlichen Rettungswachen und Rettungsfahrzeuge sowie Montur etc. vom Landkreis überlassen worden.