Streitwert: Kündigung - bisheriger und neuer Arbeitgeber
Bei einer subjektiven Klagehäufung gegen den bisherigen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch eine von diesem ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde) und den behaupteten Betriebsübernehmer (Feststellung, daß mit ihm das beim bisherigen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht) liegen zwei Streitgegenstände vor, die getrennt jeweils bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten sind.
Normenkette:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 613a Abs. 4 Satz 1; ZPO § 5 ; Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/93
Fundstellen
ARST 1994, 57