LAG Köln - Beschluß vom 16.12.1993
12 Ta 204/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 613a Abs. 4 Satz 1; ZPO § 5 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 57
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/93

Streitwert: Kündigung - bisheriger und neuer Arbeitgeber

LAG Köln, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 12 Ta 204/93

DRsp Nr. 2001/5367

Streitwert: Kündigung - bisheriger und neuer Arbeitgeber

Bei einer subjektiven Klagehäufung gegen den bisherigen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch eine von diesem ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst wurde) und den behaupteten Betriebsübernehmer (Feststellung, daß mit ihm das beim bisherigen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis fortbesteht) liegen zwei Streitgegenstände vor, die getrennt jeweils bis zum Höchstbetrag nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bewerten sind.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1; BGB § 613a Abs. 4 Satz 1; ZPO § 5 ;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/93
Fundstellen
ARST 1994, 57