LAG Hamm - Beschluß vom 09.01.1985
8 Ta 275/84
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 613a ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 535
BB 1985, 667
DB 1985, 1700
LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 32
MDR 1985, 348
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 02.08.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1949/83

Streitwert: Kündigung - Kündigung gegen mehrere Arbeitgeber - Betriebsübergang

LAG Hamm, Beschluß vom 09.01.1985 - Aktenzeichen 8 Ta 275/84

DRsp Nr. 2001/5350

Streitwert: Kündigung - Kündigung gegen mehrere Arbeitgeber - Betriebsübergang

1. Ein zweiter Kündigungsschutzprozess, der sich gegen den Betriebserwerber richtet, ist wie der vorher anhängig gemachte Kündigungsschutzprozess gegen den Veräußerer nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit dem Vierteljahreseinkommen zu bewerten, wenn der Betriebserwerber rund vier Monate nach der Kündigung durch den Betriebsveräußerer gekündigt hat, um dem Einwand Rechnung zu tragen, daß das Arbeitsverhältnis schon vor Kündigung durch den Veräußerer auf den Erwerber übergegangen sei.2. In einem solchen Fall richtet sich der Streitwert nach der Verbindung beider Verfahren nach dem sechsfachen Betrag des Monatsentgelts.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; BGB § 613a ;

Gründe:

I.

Der ... wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht für richtig erachtete Streitwertfestsetzung, soweit sie das ursprünglich selbständige Verfahren - 4 Ca 476/84 - und den Verfahrenszeitraum seit der Verfahrensverbindung betrifft.

Der Kläger hat rund 27 Jahre bei der Beklagten zu 1) gearbeitet. Er verdiente zuletzt rund 2.200,-- DM/Monat. Die Beklagte zu 1) hat einen Teil ihres Betriebs im Herbst 1983 an die Beklagte zu 2) veräußert. Im November 1983 beschäftigte sie in zwei verbliebenen Filialen, die zum 31.12.1983 anderweitig veräußert worden sind, noch fünf Arbeitnehmer.