EuGH - Urteil vom 23.01.2014
Rs. C-164/12
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 484
BB 2014, 492
BFH/NV 2014, 478
DStR 2014, 193
DStRE 2014, 248
EuZW 2014, 273
GmbHR 2014, 210
IStR 2014, 106
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 26.01.2012

Stundung der Sofortbesteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei der Einbringung von Anteilen an Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

EuGH, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen Rs. C-164/12

DRsp Nr. 2014/1510

Stundung der Sofortbesteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei der Einbringung von Anteilen an Personengesellschaft in Kapitalgesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg

1. Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Ziel der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten eine Regelung eines Mitgliedstaats rechtfertigen kann, wonach Vermögen, das eine Kommanditgesellschaft in das Kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einbringt, mit seinem Teilwert anzusetzen ist - wodurch die in diesem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven im Zusammenhang mit diesem Vermögen vor ihrer tatsächlichen Realisierung steuerpflichtig werden ‒, wenn der genannte Mitgliedstaat seine Besteuerungsbefugnis hinsichtlich dieser stillen Reserven bei ihrer tatsächlichen Realisierung tatsächlich nicht ausüben kann, was vom nationalen Gericht festzustellen ist.