BAG - Urteil vom 12.12.2007
4 AZR 996/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 1 TVG
ArbRB 2008, 173
AuR 2008, 195
BAGE 125, 169
BAGE 125. 169
NZA 2008, 892
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 928/05

Tarifvertrag; Stellvertretung; Teilnichtigkeit

BAG, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 996/06

DRsp Nr. 2008/11786

Tarifvertrag; Stellvertretung; Teilnichtigkeit

»1. Ein Tarifvertrag kann auch nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht wirksam zustande kommen oder durch Genehmigung des vollmachtlosen Handelns durch die vertretene Tarifvertragspartei wirksam werden. 2. Eine Tarifnorm, nach welcher ein Tarifvertrag auch für nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer "gilt", verletzt das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit und ist deshalb unwirksam. 3. Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen bleibt regelmäßig auf die inkriminierten Vorschriften beschränkt. § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung. 4. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfasst nicht Änderungen des Bezugstarifvertrages, die im Nachwirkungszeitraum vereinbart werden. 5. Beim Betriebsübergang werden auch lediglich nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkende Tarifnormen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB).«

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; BGB § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers für die Zeit von Januar bis September 2004 und einen Anspruch des Klägers auf die im April 2004 fällige zweite Rate des tariflichen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.